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Stand: Juni 2019
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie finden Anwendung gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) liegen allen einseitigen Erklärungen der Firma Hübner (Lieferer) sowie allen Vereinbarungen zwischen der Firma Hübner und ihren Kunden zugrunde. Diese gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte mit dem Kunden sowie auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss sowie darüber hinaus alle Erklärungen von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Firma Hübner sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Angebote sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer behält sich vor, technische Änderungen, die er für erforderlich hält, jederzeit vorzunehmen. Kostenvoranschläge, Zeichnungen u. a. Unterlagen des Lieferers stehen in seinem Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich der Lieferer vor.
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Voraussetzung für jegliche Sachmängelhaftung des Lieferers ist die ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Kunden.
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XlI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Kunde den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stand: Oktober 2020
1. a Für Ihre Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
1. b Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Einkaufsbedingungen widersprechen gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. a Unsere Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Die Einhaltung der Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax gewahrt.
2. b Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder in ihr aufgeführt sind, sind Bestandteil der Bestellung.
2. c Wird die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt unverändert bestätigt, sind wir berechtigt unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten einschließlich Verpackung, Fracht und Transportversicherung bis zur Verwendungsstelle (CIP gemäß Incoterms 2010).
4. a Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit und/oder Leistungsfristen nicht eingehalten werden kann. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns. Ist die Lieferung nicht „frei Bestimmungsort“ (CIP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferung zum vereinbarten Termin eintrifft. Alle zur Einhaltung des Liefertermins notwendigen Mehrkosten sind vom Lieferanten zu übernehmen.
4. b Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, kommt es ohne Liefermahnung zum Verzug. Befindet sich der Lieferant im Lieferverzug, so sind wir berechtigt, bei einer letzten gesetzten Nachfrist, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. c Nach Eintritt des Verzuges können wir für jede angefangene Woche der Verzögerung 5 %, insgesamt aber maximal 15 % des Brutto-Bestellwertes der verzögerten Lieferung verlangen.
4. d Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.
4. e Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Sofern sich der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug befindet, können wir unter Berücksichtigung von Abs. 4.a und 4.b vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn an der Teilleistung kein Interesse besteht.
5. a Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich.
5. b Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer, Artikel- und Zeichnungs-Nr. sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Menge und Art angibt.
5.c. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung haben Sie die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Ihre Kosten und Ihr Risiko. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
5.d. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
5. e Erbringen Sie Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, sind Sie zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
5. f Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um zulieferrelevante Teile handelt.
5. g Überlieferungen einer Bestellposition werden nur innerhalb einer Toleranz von 5 % bezogen auf die Bestellmenge akzeptiert. Bei darüber hinausgehenden Liefermengen sind wir wahlweise zu einer Valutierung der überschüssigen Menge oder zur Rücksendung auf Kosten des Lieferanten berechtigt.
6. a Rechnungen (einfach) sind uns mit separater Post, für jede Bestellung getrennt einzureichen; sie müssen unsere Bestellnummer enthalten.
6. b Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Tagen nach Wareneingang und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
6. c Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6. d Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.
7. a Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
7. b Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten.
7. c Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung – nachfolgend REACH-Verordnung genannt – einhält, insbesondere dass die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.
Der Lieferant sichert zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß
Anlage 1-9 der REACH-Verordnung
dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe)
der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen
der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL)
der RoHS (2011/65/EU inklusive 2015/863/EU) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches in der jeweils aktuellen Fassung,
enthalten.
Sollten die gelieferten Waren Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of High Concern“ (SVHC- Liste) gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dieses unverzüglich mitzuteilen.
7. d Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
8. a Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
8. b Importierte Waren sind verzollt zu liefern.
8. c Sie sind verpflichtet eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 (berichtigt im Amtsblatt (EG) Nr. L 170 vom 29. Juni 2002) als Formular oder auf der Rechnung auf Ihre Kosten abzugeben. Darin müssen die Waren (mit unserer Art.-Nr.) so genau bezeichnet sein, dass der Bezug zur Ware eindeutig erkennbar ist (Nämlichkeit). Die Lieferantenerklärung kann als Einzel-Lieferantenerklärung oder in Form einer Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE), die dem Besteller die Ursprungseigenschaft für alle die Sendungen bestätigt, erfolgen. Sie verpflichten sich, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
8. d Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
9. a Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
9. b Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
10. a Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.
10. b Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, Ihnen den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt Ihnen vorbehalten.
11. a Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.
11. b Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und zusätzlich Schadensersatz fordern.
11. c In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Ihrer vorhergehenden Information, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
11. d Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt (außer in Fällen der Arglist) 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9. a; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9. a. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
11. e Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 11. c genannten Rechte sofort zu.
11. f Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
Erhalten wir die gleichen oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die noch an uns zu erbringen sind.
13. a Soweit wir wegen eines Sach- oder Rechtsmangels – gleich aus welchem Rechtsgrund – durch Dritte in Anspruch genommen werden und der eingetretene Produkthaftungsschaden durch den Fehler eines vom Lieferanten gelieferten Produktes oder Teilproduktes entstanden ist, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen.
13. b Der Lieferant übernimmt in den Fällen von Abs. 13. a alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und -verteidigung.
14. a Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Lieferung vorzuhalten.
14. b Für den Fall, dass der Lieferant die Produktion der an uns gelieferten Waren einzustellen beabsichtigt, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung, mindestens aber 3 Monate im Voraus schriftlich und ausdrücklich mitteilen. Der Lieferant wird uns die Möglichkeit zu einer Last Order geben.
15. a An den von uns zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, Werkzeugen, Werknormblättern, Fertigungsmitteln usw. behalten wir uns Eigentums-, alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sie sind uns einschließlich aller angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
15. b Sie sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben.
16. a Von uns beigestelltes Material (z.B. Modelle, typengebundene Werkzeuge, Vorrichtungen) bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt getrennt von Ihrem Material zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.
16 .b Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen.
17. a Sie sind verpflichtet, alle durch uns zugänglich gemachten kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
17. b Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
17. c Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen.
18. a Ist der Lieferant Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Gießen Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Dies schließt internationale Streitigkeiten an.
18. b Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.